1. Gefährdung von Moosen und Flechten

Wie bei den meisten anderen Artengruppen auch, sind eine Reihe von Moos- und Flechtenarten in ihren Beständen gefährdet. Ursachen sind u. a.:

  • Vernichtung der Lebensräume,
  • Luftverschmutzung,
  • Eutrophierung,
  • Restaurierungen von alten Gebäuden, Mauern etc.,
  • Überzogenes Reinlichkeits- und Ordnungsdenken,
  • Kommerzielles Sammeln, etwa für Gärtnereien und Dekozwecke,
  • Abtorfung von Mooren,
  • Fehlendes Wissen bei Behörden und Legislative.
Anaptychia ciliaris - Gefranste Wimpernflechte (Foto: NJStapper)
Anaptychia ciliaris - Gefranste Wimpernflechte (Foto: NJStapper) 

 

2. Empfehlungen zum Schutz von Moosen und Flechten

[Text folgt]

 

3. Empfehlungen zum schonenden wissenschaftlichen Sammeln

  • Da viele Moos- und Flechtenarten gefährdet sind, entnehmen Sie bitte nur dann Material aus der Natur, wenn Sie dies begründen können, das Material z. B. für nachfolgende Untersuchungen verwendet wird. Oft reicht als Beleg auch ein aussagekräftiges Foto (siehe hier).
  • Entnehmen Sie nie Moose oder Flechten zu kommerziellen Zwecken!
  • Als Belegmaterial oder zur sicheren Artbestimmung im Labor entnehmen Sie bitte nur Proben von einem Umfang, wie hierfür erforderlich ist.
  • Belassen Sie mindestens 80 % des Vorkommens einer zu entnehmenden Art am Fundort, auf dass der verbliebene Teil weiterwachsen und sich wieder ausdehnen kann.
  • Entnehmen Sie keine Proben, wenn Sie vor Ort erkennen, dass es sich um eine geschützte Art handelt (siehe hier). Weniger Erfahrenen wird daher das Sammeln in Begleitung einer sachkundigen Person empfohlen, das auch in anderer Hinsicht sinnvoll ist.
  • Versuchen Sie generell wenig Trittschaden zu verursachen, namentlich in Moos- oder Flechtenbeständen.
  • Sprechen Sie Sammler an, die nicht schonend sammeln.
  • Übernehmen Sie langfristig die Verantwortung für Ihre gesammelten Proben! Herbarisieren Sie das gesammelte Material sorgfältig und machen Sie gründliche, auch für Dritte verständliche Angaben zum Fundort, um es später einer wissenschaftlichen Einrichtung übereignen zu können (Museum, Universität)! Bedenken Sie, dass in der EU wissenschaftliche Einrichtungen nur solche Belege übernehmen dürfen, die unter legalen Bedingungen gesammelt wurden. Mangels Vorbeugung sind in der Vergangenheit übrigens viele mühsam erstellte Moos- und Flechtenherbare von Erben vernichtet worden, da der wissenschaftliche Wert dieser Sammlungen nicht erkannt wurde.

 

4. Literaturempfehlungen zum Schutz von Moosen und Flechten
(eine kleine Auswahl)

  • FRAHM, J. P. (2004): Vorschlag zu Schutzmaßnahmen zum Erhalt von FFH-Moosarten, Bryologische Rundbriefe, 76: 3-5.
  • GEISSLER, P. (1995): First experience with conservation of southern European bryophyte sites, Cryptogamica Helvetica, 18: 151-155.
  • HARDTKE, H. J. (1984): Schutzgebiete für Moose, Flechten und Pilze?, Naturschutzarbeit und naturkundliche Heimatforschung in Sachsen, 26: 38-44.
  • SCHRÖCK, C. (2014): Das Artenschutzprogramm für Moose in Oberösterreich, Informativ – Ein Magazin des Naturschutzbundes Oberösterreich, 74: 10-13.
  • TRAUTNER, J. (2007): Blickpunkt Österreich: Die neue Artenschutzverordnung der Steiermark, Natur und Recht, 29: 747-748.
    WARD, S. (2003): Ex-situ Conservation of Bryophytes, Bull. Brit. Bryol. Soc., 80: 63-66.

 

5. Rechtliche Hintergründe des Artenschutzes

5.1 Artenschutz in Deutschland

Der Artenschutz ist in Deutschland im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG [1]) geregelt und umfasst nach § 37 BNatSchG u. a.

  • den Schutz von Pflanzen wild lebender Arten, also auch der Moose (als Pflanzen i. S. d. Gesetzes gelten nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG auch Flechten und Pilze),
  • den Schutz der Lebensstätten und Biotope wild lebender Pflanzenarten sowie
  • die Wiederansiedlung von Pflanzen wild lebender Arten.
Hochmoor; Foto: NJStapper
Hochmoor; Foto: NJStapper

Das Bundesnaturschutzgesetz unterscheidet den Allgemeinen und den Besonderen Artenschutz.

Allgemeiner Artenschutz

Der Allgemeine Artenschutz umfasst grundsätzlich alle Moos- und Flechtenarten. Für diese ist es nach § 39 BNatSchG verboten, sie ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten oder ihre Lebensstätten zu beeinträchtigen oder zu zerstören. Für die Entnahme wird jedoch in § 39 Abs. 3 BNatSchG differenziert. Jeder darf Moose und Flechten in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen. Wer sich als Sammler somit rücksichtsvoll verhält und Proben im kleinen Umfang für wissenschaftliche Zwecke sammelt, kann dies so tun.

Torfmoos - Sphagnum
Torfmoos - Sphagnum

Aber natürlich gibt es Ausnahmen:

  • Für geschützte Teile von Natur und Landschaft (z. B. Naturschutzgebiete, Nationalparke, Biosphärenreservate, Naturdenkmäler) gelten spezielle Regelungen im Einzelfall (Landschaftsplan, Ordnungsbehördliche Verordnung, Landesrecht etc.), die i. d. R. eine Entnahme von Pflanzen verbieten. Im Regelfall gibt es keine Probleme, wenn bei der zuständigen Naturschutzbehörde eine Ausnahmegenehmigung beantragt wird. Die erhobenen Daten sollten dann jedoch den Behörden zur Verfügung gestellt werden. Häufig sind zeitliche Einschränkungen zu beachten, wie keine Erfassung abseits der Wege während der Brutzeiten.
  • Wer gewerbsmäßig Pflanzen entnimmt bedarf dazu einer Genehmigung, die zu erteilen ist, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der pfleglichen Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt ist.

Besonderer Artenschutz

Der besondere Artenschutz umfasst „besonders geschützte Arten“ und „streng geschützte Arten“. Hierbei ist zu beachten, dass die „streng geschützten Arten“ eine Untergruppe der „besonders geschützten Arten“ ist, für die weitere Schutzvorschriften gelten.

Besonders geschützte Arten sind diejenigen, die in speziellen Rechtsverordnungen aufgeführt sind [3]. Relevant ist diesbezüglich die Bundesartenschutzverordnung (BArtSch) V [4], die in Anlage 1 wenige Moos- und Flechtenarten enthält sowie der Anhang IV der FFH-Richtlinie (siehe 5.8.2). Nach § 44 BNatSchG ist es verboten, diese Arten

  • aus der Natur zu entnehmen oder ihre Standorte zu beschädigen,
  • in Besitz zu nehmen (Besitzverbote),
  • zu verkaufen, kaufen, tauschen oder zur Nutzung zu überlassen bzw. zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden (Vermarktungsverbote).

Für die streng geschützten Arten ist ebenfalls nur die Bundesartenschutzverordnung relevant, die kein Moos, aber die Echte Lungenflechte (Lobaria pulmonaria (L.) Hoffm.) aufführt. Wer Pflanzen der besonders oder streng geschützten Arten besitzt, muss nachweisen bzw. glaubhaft machen, dass dies legal geschieht (§ 46 BNatSchG).

Lungenflechte Lobaria pulmonaria mit Apothecien und Isidien; Julische Alpen. Foto: NJStapper
Lungenflechte Lobaria pulmonaria mit Apothecien und Isidien; Julische Alpen. Foto: NJStapper 

Ziel der artenschutzrechtlichen Regelungen ist, in der Natur vorkommende Arten vor ungeregelten Zugriffen durch den Menschen zu schützen. Neben der Gefährdung infolge Zerstörung von Lebensräumen durch Infrastrukturmaßnahmen oder Siedlungstätigkeit sieht der Gesetzgeber das wissentliche Aneignen besonders und streng geschützter Arten als wesentlichen Bedrohungsfaktor.

Wie bei vielen Artengruppen besitzt das Absammeln aus kommerziellen Gründen ein hohes Gefährdungspotenzial, so dass hieraus die Verbote „Besitz“ und „Vermarktung“ (§ 39 für die allgemein geschützten Arten und § 44 für die besonders/streng geschützten Arten) resultieren.

Derzeit ist auch das Sammeln von Flechten und Moosen geschützter Arten zu wissenschaftlichen Zwecken von den Verboten belegt – es gibt aber Bestrebungen dahingehend, dass bei der Novellierung der BArtSchV deutlicher zwischen Sammeltätigkeiten zum kommerziellen Zweck auf der einen Seite und dem wissenschaftlichen Zweck auf der anderen Seite unterschieden wird. Weitere Informationen finden sich auf der   Seite des Bundesamtes für Naturschutz. Dort besteht auch eine Recherchemöglichkeit über die   Artenschutzdatenbank WISIA.