Artenschutz

Moose und Flechten: Natur- und Artenschutz, gesetzliche Regelungen

  Diese Rubrik wird fortlaufend überarbeitet.

1. Gefährdung von Moosen und Flechten

Wie bei den meisten anderen Artengruppen auch, sind eine Reihe von Moos- und Flechtenarten in ihren Beständen gefährdet. Ursachen sind u. a.:

  • Vernichtung der Lebensräume,
  • Luftverschmutzung,
  • Eutrophierung,
  • Restaurierungen von alten Gebäuden, Mauern etc.,
  • Überzogenes Reinlichkeits- und Ordnungsdenken,
  • Kommerzielles Sammeln, etwa für Gärtnereien und Dekozwecke,
  • Abtorfung von Mooren,
  • Fehlendes Wissen bei Behörden und Legislative.
Anaptychia ciliaris - Gefranste Wimpernflechte (Foto: NJStapper)
Anaptychia ciliaris - Gefranste Wimpernflechte (Foto: NJStapper) 

 

2. Empfehlungen zum Schutz von Moosen und Flechten

[Text folgt]

 

3. Empfehlungen zum schonenden wissenschaftlichen Sammeln

  • Da viele Moos- und Flechtenarten gefährdet sind, entnehmen Sie bitte nur dann Material aus der Natur, wenn Sie dies begründen können, das Material z. B. für nachfolgende Untersuchungen verwendet wird. Oft reicht als Beleg auch ein aussagekräftiges Foto (siehe hier).
  • Entnehmen Sie nie Moose oder Flechten zu kommerziellen Zwecken!
  • Als Belegmaterial oder zur sicheren Artbestimmung im Labor entnehmen Sie bitte nur Proben von einem Umfang, wie hierfür erforderlich ist.
  • Belassen Sie mindestens 80 % des Vorkommens einer zu entnehmenden Art am Fundort, auf dass der verbliebene Teil weiterwachsen und sich wieder ausdehnen kann.
  • Entnehmen Sie keine Proben, wenn Sie vor Ort erkennen, dass es sich um eine geschützte Art handelt (siehe hier). Weniger Erfahrenen wird daher das Sammeln in Begleitung einer sachkundigen Person empfohlen, das auch in anderer Hinsicht sinnvoll ist.
  • Versuchen Sie generell wenig Trittschaden zu verursachen, namentlich in Moos- oder Flechtenbeständen.
  • Sprechen Sie Sammler an, die nicht schonend sammeln.
  • Übernehmen Sie langfristig die Verantwortung für Ihre gesammelten Proben! Herbarisieren Sie das gesammelte Material sorgfältig und machen Sie gründliche, auch für Dritte verständliche Angaben zum Fundort, um es später einer wissenschaftlichen Einrichtung übereignen zu können (Museum, Universität)! Bedenken Sie, dass in der EU wissenschaftliche Einrichtungen nur solche Belege übernehmen dürfen, die unter legalen Bedingungen gesammelt wurden. Mangels Vorbeugung sind in der Vergangenheit übrigens viele mühsam erstellte Moos- und Flechtenherbare von Erben vernichtet worden, da der wissenschaftliche Wert dieser Sammlungen nicht erkannt wurde.

 

4. Literaturempfehlungen zum Schutz von Moosen und Flechten
(eine kleine Auswahl)

  • FRAHM, J. P. (2004): Vorschlag zu Schutzmaßnahmen zum Erhalt von FFH-Moosarten, Bryologische Rundbriefe, 76: 3-5.
  • GEISSLER, P. (1995): First experience with conservation of southern European bryophyte sites, Cryptogamica Helvetica, 18: 151-155.
  • HARDTKE, H. J. (1984): Schutzgebiete für Moose, Flechten und Pilze?, Naturschutzarbeit und naturkundliche Heimatforschung in Sachsen, 26: 38-44.
  • SCHRÖCK, C. (2014): Das Artenschutzprogramm für Moose in Oberösterreich, Informativ – Ein Magazin des Naturschutzbundes Oberösterreich, 74: 10-13.
  • TRAUTNER, J. (2007): Blickpunkt Österreich: Die neue Artenschutzverordnung der Steiermark, Natur und Recht, 29: 747-748.
    WARD, S. (2003): Ex-situ Conservation of Bryophytes, Bull. Brit. Bryol. Soc., 80: 63-66.

 

5. Rechtliche Hintergründe des Artenschutzes

5.1 Artenschutz in Deutschland

Der Artenschutz ist in Deutschland im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG [1]) geregelt und umfasst nach § 37 BNatSchG u. a.

  • den Schutz von Pflanzen wild lebender Arten, also auch der Moose (als Pflanzen i. S. d. Gesetzes gelten nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG auch Flechten und Pilze),
  • den Schutz der Lebensstätten und Biotope wild lebender Pflanzenarten sowie
  • die Wiederansiedlung von Pflanzen wild lebender Arten.
Hochmoor; Foto: NJStapper
Hochmoor; Foto: NJStapper

Das Bundesnaturschutzgesetz unterscheidet den Allgemeinen und den Besonderen Artenschutz.

Allgemeiner Artenschutz

Der Allgemeine Artenschutz umfasst grundsätzlich alle Moos- und Flechtenarten. Für diese ist es nach § 39 BNatSchG verboten, sie ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten oder ihre Lebensstätten zu beeinträchtigen oder zu zerstören. Für die Entnahme wird jedoch in § 39 Abs. 3 BNatSchG differenziert. Jeder darf Moose und Flechten in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen. Wer sich als Sammler somit rücksichtsvoll verhält und Proben im kleinen Umfang für wissenschaftliche Zwecke sammelt, kann dies so tun.

Torfmoos - Sphagnum
Torfmoos - Sphagnum

Aber natürlich gibt es Ausnahmen:

  • Für geschützte Teile von Natur und Landschaft (z. B. Naturschutzgebiete, Nationalparke, Biosphärenreservate, Naturdenkmäler) gelten spezielle Regelungen im Einzelfall (Landschaftsplan, Ordnungsbehördliche Verordnung, Landesrecht etc.), die i. d. R. eine Entnahme von Pflanzen verbieten. Im Regelfall gibt es keine Probleme, wenn bei der zuständigen Naturschutzbehörde eine Ausnahmegenehmigung beantragt wird. Die erhobenen Daten sollten dann jedoch den Behörden zur Verfügung gestellt werden. Häufig sind zeitliche Einschränkungen zu beachten, wie keine Erfassung abseits der Wege während der Brutzeiten.
  • Wer gewerbsmäßig Pflanzen entnimmt bedarf dazu einer Genehmigung, die zu erteilen ist, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der pfleglichen Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt ist.

Besonderer Artenschutz

Der besondere Artenschutz umfasst „besonders geschützte Arten“ und „streng geschützte Arten“. Hierbei ist zu beachten, dass die „streng geschützten Arten“ eine Untergruppe der „besonders geschützten Arten“ ist, für die weitere Schutzvorschriften gelten.

Besonders geschützte Arten sind diejenigen, die in speziellen Rechtsverordnungen aufgeführt sind [3]. Relevant ist diesbezüglich die Bundesartenschutzverordnung (BArtSch) V [4], die in Anlage 1 wenige Moos- und Flechtenarten enthält sowie der Anhang IV der FFH-Richtlinie (siehe 5.8.2). Nach § 44 BNatSchG ist es verboten, diese Arten

  • aus der Natur zu entnehmen oder ihre Standorte zu beschädigen,
  • in Besitz zu nehmen (Besitzverbote),
  • zu verkaufen, kaufen, tauschen oder zur Nutzung zu überlassen bzw. zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden (Vermarktungsverbote).

Für die streng geschützten Arten ist ebenfalls nur die Bundesartenschutzverordnung relevant, die kein Moos, aber die Echte Lungenflechte (Lobaria pulmonaria (L.) Hoffm.) aufführt. Wer Pflanzen der besonders oder streng geschützten Arten besitzt, muss nachweisen bzw. glaubhaft machen, dass dies legal geschieht (§ 46 BNatSchG).

Lungenflechte Lobaria pulmonaria mit Apothecien und Isidien; Julische Alpen. Foto: NJStapper
Lungenflechte Lobaria pulmonaria mit Apothecien und Isidien; Julische Alpen. Foto: NJStapper 

Ziel der artenschutzrechtlichen Regelungen ist, in der Natur vorkommende Arten vor ungeregelten Zugriffen durch den Menschen zu schützen. Neben der Gefährdung infolge Zerstörung von Lebensräumen durch Infrastrukturmaßnahmen oder Siedlungstätigkeit sieht der Gesetzgeber das wissentliche Aneignen besonders und streng geschützter Arten als wesentlichen Bedrohungsfaktor.

Wie bei vielen Artengruppen besitzt das Absammeln aus kommerziellen Gründen ein hohes Gefährdungspotenzial, so dass hieraus die Verbote „Besitz“ und „Vermarktung“ (§ 39 für die allgemein geschützten Arten und § 44 für die besonders/streng geschützten Arten) resultieren.

Derzeit ist auch das Sammeln von Flechten und Moosen geschützter Arten zu wissenschaftlichen Zwecken von den Verboten belegt – es gibt aber Bestrebungen dahingehend, dass bei der Novellierung der BArtSchV deutlicher zwischen Sammeltätigkeiten zum kommerziellen Zweck auf der einen Seite und dem wissenschaftlichen Zweck auf der anderen Seite unterschieden wird. Weitere Informationen finden sich auf der   Seite des Bundesamtes für Naturschutz. Dort besteht auch eine Recherchemöglichkeit über die   Artenschutzdatenbank WISIA.

5.2 Artenschutz in der Schweiz

Der Artenschutz in der Schweiz richtet sich nach der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV) SR 451.1 [5]: www.admin.ch/ch/d/sr/c451_1.html

Geschützte Moosarten in der Schweiz 

Geschützte Flechtenarten in der Schweiz 

5.3 Artenschutz in Österreich

Die Gesetzgebungskompetenz zum Naturschutz, liegt bei den Ländern. Der Schutz der Moose ist nur schwach kodifiziert. So stehen beispielsweise in der Steiermark nur die Torfmoose [6] und in Oberösterreich nicht einmal sämtliche Torfmoosarten unter Schutz [7].

5.4 Artenschutz in Luxemburg

Umfassend sind die gesetzlichen Bestimmungen in Luxemburg, wo ergänzend zu den Regelungen der FFH-Richtlinie, 102 Laubmoose und 46 Lebermoose sowie alle Moose auf Sandsteinfelsen geschützt sind [8].

5.5 Artenschutz in Liechtenstein

In Liechtenstein stehen keine Moosarten unter besonderem Schutz [9].

5.6 Artenschutz in Polen

  isip.sejm.gov.pl

5.7 Artenschutzrecht in Südtirol

Nach Art. 7 des Landesgesetzes vom 12. Mai 2010, Nr. 6 [10], sind die Arten der Anhänge II und IV der FFH-Richtlinie sowie die Moosarten Buxbaumia viridis, Drepanocladus vernicosus, Mannia triandra und Meesia longiseta vollkommen geschützt. Es ist verboten, sie zu pflücken, zu sammeln, abzuschneiden, auszugraben oder zu vernichten, in frischem oder getrockneten Zustand zu verwahren, zu transportieren, zu verarbeiten, zu vermarkten, zu tauschen oder zur Vermarktung oder zum Tausch anzubieten. Außerdem ist es verboten, den Standort vollkommen geschützter wild wachsender Pflanzen so zu verändern, dass ihr Fortbestand gefährdet oder beeinträchtigt wird.

Alle übrigen wild wachsenden Pflanzenarten sind nach Artikel 8 teilweise geschützt. Von ihnen dürfen pro Person und Tag höchstens 10 Blütenstengel gepflückt werden. Es ist verboten, die teilweise geschützten Pflanzen auszureißen, mit ihnen Handel zu treiben, unterirdische Teile zu entfernen oder zu beschädigen oder die Rosetten zu entnehmen.

In den Naturdenkmälern, Biotopen, Naturparken und Natura 2000-Gebieten sind alle Pflanzenarten, einschließlich der Pilze, vollkommen geschützt (Art. 9).

5.8 Internationales Artenschutzrecht

5.8.1 Washingtoner Artenschutzabkommen

Im Washingtoner Artenschutzabkommen [11], das das Ziel hat, Tier- und Pflanzenarten vor übermäßiger Ausbeutung durch den internationalen Handel zu schützen, ist nicht ein einziges Moos aufgeführt.

5.8.2 Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL)

Nach Artikel 3 Abs. 1 der in der Europäischen Union geltenden FFH-RL [12] wird ein kohärentes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete errichtet, das u. a. aus Gebieten besteht, die die Habitate der Arten des Anhangs II   umfassen. Dazu gehören auch einige Moosarten.

Für diese Moosarten ergreifen die Mitgliedstaaten nach Artikel 13 FFH-RL die erforderlichen Maßnahmen, um ein striktes Schutzsystem aufzubauen, das folgendes verbietet:

  1. absichtliches Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten von Exemplaren solcher Pflanzen in deren Verbreitungsräumen in der Natur;
  2. Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder zum Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren solcher Pflanzen.

Weiterhin treffen die Mitgliedstaaten nach Artikel 14, sofern sie es für erforderlich halten, die notwendigen Maßnahmen, damit die Entnahme aus der Natur von Exemplaren der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten des Anhangs V sowie deren Nutzung mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands vereinbar sind. In Anhang V sind Cladonia L. subgenus Cladina (Nyl.) Vain. sowie die Moose Leucobryum glaucum (Hedw.) Ångstr. und Sphagnum L. spp. (außer Sphagnum pylasii Brid.) aufgeführt.

5.8.3 Berner Konvention

Nach Artikel 5 der Berner Konvention [13] ergreift jede Vertragspartei die geeigneten und erforderlichen gesetzgeberischen und Verwaltungsmaßnahmen, um den besonderen Schutz der in Anhang I   aufgeführten wildlebenden Pflanzenarten sicherzustellen. Es ist zu verbieten, diese Pflanzen absichtlich zu pflücken, zu sammeln, abzuschneiden, auszugraben oder auszureißen. Jede Vertragspartei verbietet soweit erforderlich den Besitz oder den Verkauf dieser Arten.

5.8.4 Verordnung zur Überwachung des Handels [14]

In der EU-Verordnung über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels sind in den Anhängen A bis C keine Moos- oder Flechtenarten enthalten. Anhang D enthält Isländisch Moos (Cetraria islandica), was bedeutet, dass bei einem Import in die Europäische Union eine Einfuhrmeldung erfolgen muss.

5.8.5 Hinweis

Es wird darauf hingewiesen, dass einige Staaten – etwa in Übersee – strikte Regelungen für die Ausfuhr von Pflanzenproben besitzen. Bei der Mitnahme von Moosen oder Flechten, z. B. aus Urlaubsländern, sollte man sich über die rechtlichen Modalitäten informieren, um keine Probleme bei der Ausreise zu bekommen. Bei Flechten ist zu beachten, dass auch deren Substrat, insbesondere Gesteinsmaterial, häufig mit einem Exportverbot belegt ist. Ausfuhrgenehmigungen erteilen hierfür spezialisierte Stellen. Vergewissern Sie sich, dass Veranstalter einer internationalen Exkursion tatsächlich alle relevanten Genehmigungen für die Ausfuhr von Belegmaterial inklusive Substrat eingeholt und Ihnen ausgehändigt hat, bevor Sie die Rückreise antreten.

 

6. Empfehlungen zum Vorgehen, wenn festgestellt wird, dass geschützte Arten zerstört oder gehandelt werden

Bitte wenden Sie sich an die örtliche Naturschutzbehörde! Meldungen sollten möglichst ergänzende Erläuterungen zu den Besonderheiten von Moosen/Flechten bzw. der betroffenen Art beigefügt werden.

Informieren Sie die Behörde bitte auch über weitergehende Informationsmöglichkeiten bei der BLAM: www.blam-bl.de

 

Quellen

[1] Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I 2009 S. 2542).

[2] Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992, S. 7).

Leucobryum glaucum - Gemeines Weißmoos (Foto: NJStapper)
Leucobryum glaucum - Gemeines Weißmoos (Foto: NJStapper) 

[3] In der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997; S. 1, L 100 vom 17.4.1997, S. 72, L 298 vom 1.11.1997, S. 70, L 113 vom 27.4.2006, S. 26. L 212 vom 12.8.2010, S. 1) sind keine Moose oder Flechten enthalten.

[4] Verordnung zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArt-SchVO) vom 16.02.2005 (BGBl. I 2005 S. 258, 896).

[5] Art. 20 und Anhang 2 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV) vom 16. Januar 1991 (Stand 1. März 2011). Nach Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 01. Juli 1966 (Stand 1. Januar 2012) können die Kantone den Schutz auf weitere Arten ausdehnen.

[6] Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Mai 2007 über den Schutz von wild wachsenden Pflanzen, von Natur aus wild lebenden Tieren einschließlich Vögel (Artenschutzverordnung), LGBl. Nr. 40/2007: 115.

[7] Vgl. §§ 1 und 2 sowie Anlage 2 der Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und Pilze sowie freilebender Tiere (Oö. Artenschutzverordnung).

[8] Vgl. Art. 1 und 2 sowie Annexe A des Règlement grand-ducal du 8 janvier 2010 concernant la protection intégrale et partielle de certaines espèces de la flore sauvage, Memorial – Journal Officiel du Grand-Duché de Luxembourg, Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg A-No 14 vom 1. Februar 2010, 209-226    .

[9] Art. 27 des Gesetzes vom 23. Mai 1996 zum Schutz von Natur und Landschaft, Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Nr. 117 vom 22. August 1996 i. V. m. Art. 2 der Verordnung vom 13. August 1996 über besonders geschützte Pflanzen- und Tierarten, Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Nr. 136 vom 30. August 1996.

[10] Amtsblatt vom 25. Mai 2010, Nr. 21: pubsrv.provinz.bz.it  .

[11] Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora (CITES) vom 03. März 1973.

[12] Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie – FFH-RL).

[13] Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Konvention), Berner Convention, Bern, 19.IX.1979.

[14] Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels vom 9. Dezember 1996 (ABl. Nr. L 61 S. 1, ber. ABl. 1997 Nr. L 100 S. 72 und Nr. L 298 S. 70), EU-Dok.-Nr. 3 1997 R 0338.

 

Texte:
Jürgen Wächter (Naturschutzreferent), Rainer Cezanne, Marion Eichler, Heike Hofmann, Petra Mair, Christof Martin, Oliver Müller, Norbert Stapper (Arbeitsgruppe Artenschutz in der BLAM)

Fotos & Gestaltung:
NJ Stapper

© BLAM e.V.