5.2 Artenschutz in der Schweiz
Der Artenschutz in der Schweiz richtet sich nach der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV) SR 451.1 [5]: www.admin.ch/ch/d/sr/c451_1.html
Geschützte Moosarten in der Schweiz
Geschützte Flechtenarten in der Schweiz
5.3 Artenschutz in Österreich
Die Gesetzgebungskompetenz zum Naturschutz, liegt bei den Ländern. Der Schutz der Moose ist nur schwach kodifiziert. So stehen beispielsweise in der Steiermark nur die Torfmoose [6] und in Oberösterreich nicht einmal sämtliche Torfmoosarten unter Schutz [7].
5.4 Artenschutz in Luxemburg
Umfassend sind die gesetzlichen Bestimmungen in Luxemburg, wo ergänzend zu den Regelungen der FFH-Richtlinie, 102 Laubmoose und 46 Lebermoose sowie alle Moose auf Sandsteinfelsen geschützt sind [8].
5.5 Artenschutz in Liechtenstein
In Liechtenstein stehen keine Moosarten unter besonderem Schutz [9].
5.6 Artenschutz in Polen
5.7 Artenschutzrecht in Südtirol
Nach Art. 7 des Landesgesetzes vom 12. Mai 2010, Nr. 6 [10], sind die Arten der Anhänge II und IV der FFH-Richtlinie sowie die Moosarten Buxbaumia viridis, Drepanocladus vernicosus, Mannia triandra und Meesia longiseta vollkommen geschützt. Es ist verboten, sie zu pflücken, zu sammeln, abzuschneiden, auszugraben oder zu vernichten, in frischem oder getrockneten Zustand zu verwahren, zu transportieren, zu verarbeiten, zu vermarkten, zu tauschen oder zur Vermarktung oder zum Tausch anzubieten. Außerdem ist es verboten, den Standort vollkommen geschützter wild wachsender Pflanzen so zu verändern, dass ihr Fortbestand gefährdet oder beeinträchtigt wird.
Alle übrigen wild wachsenden Pflanzenarten sind nach Artikel 8 teilweise geschützt. Von ihnen dürfen pro Person und Tag höchstens 10 Blütenstengel gepflückt werden. Es ist verboten, die teilweise geschützten Pflanzen auszureißen, mit ihnen Handel zu treiben, unterirdische Teile zu entfernen oder zu beschädigen oder die Rosetten zu entnehmen.
In den Naturdenkmälern, Biotopen, Naturparken und Natura 2000-Gebieten sind alle Pflanzenarten, einschließlich der Pilze, vollkommen geschützt (Art. 9).
5.8 Internationales Artenschutzrecht
5.8.1 Washingtoner Artenschutzabkommen
Im Washingtoner Artenschutzabkommen [11], das das Ziel hat, Tier- und Pflanzenarten vor übermäßiger Ausbeutung durch den internationalen Handel zu schützen, ist nicht ein einziges Moos aufgeführt.
5.8.2 Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL)
Nach Artikel 3 Abs. 1 der in der Europäischen Union geltenden FFH-RL [12] wird ein kohärentes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete errichtet, das u. a. aus Gebieten besteht, die die Habitate der Arten des Anhangs II umfassen. Dazu gehören auch einige Moosarten.
Für diese Moosarten ergreifen die Mitgliedstaaten nach Artikel 13 FFH-RL die erforderlichen Maßnahmen, um ein striktes Schutzsystem aufzubauen, das folgendes verbietet:
- absichtliches Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten von Exemplaren solcher Pflanzen in deren Verbreitungsräumen in der Natur;
- Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder zum Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren solcher Pflanzen.
Weiterhin treffen die Mitgliedstaaten nach Artikel 14, sofern sie es für erforderlich halten, die notwendigen Maßnahmen, damit die Entnahme aus der Natur von Exemplaren der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten des Anhangs V sowie deren Nutzung mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands vereinbar sind. In Anhang V sind Cladonia L. subgenus Cladina (Nyl.) Vain. sowie die Moose Leucobryum glaucum (Hedw.) Ångstr. und Sphagnum L. spp. (außer Sphagnum pylasii Brid.) aufgeführt.
5.8.3 Berner Konvention
Nach Artikel 5 der Berner Konvention [13] ergreift jede Vertragspartei die geeigneten und erforderlichen gesetzgeberischen und Verwaltungsmaßnahmen, um den besonderen Schutz der in Anhang I aufgeführten wildlebenden Pflanzenarten sicherzustellen. Es ist zu verbieten, diese Pflanzen absichtlich zu pflücken, zu sammeln, abzuschneiden, auszugraben oder auszureißen. Jede Vertragspartei verbietet soweit erforderlich den Besitz oder den Verkauf dieser Arten.
5.8.4 Verordnung zur Überwachung des Handels [14]
In der EU-Verordnung über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels sind in den Anhängen A bis C keine Moos- oder Flechtenarten enthalten. Anhang D enthält Isländisch Moos (Cetraria islandica), was bedeutet, dass bei einem Import in die Europäische Union eine Einfuhrmeldung erfolgen muss.
5.8.5 Hinweis
Es wird darauf hingewiesen, dass einige Staaten – etwa in Übersee – strikte Regelungen für die Ausfuhr von Pflanzenproben besitzen. Bei der Mitnahme von Moosen oder Flechten, z. B. aus Urlaubsländern, sollte man sich über die rechtlichen Modalitäten informieren, um keine Probleme bei der Ausreise zu bekommen. Bei Flechten ist zu beachten, dass auch deren Substrat, insbesondere Gesteinsmaterial, häufig mit einem Exportverbot belegt ist. Ausfuhrgenehmigungen erteilen hierfür spezialisierte Stellen. Vergewissern Sie sich, dass Veranstalter einer internationalen Exkursion tatsächlich alle relevanten Genehmigungen für die Ausfuhr von Belegmaterial inklusive Substrat eingeholt und Ihnen ausgehändigt hat, bevor Sie die Rückreise antreten.
6. Empfehlungen zum Vorgehen, wenn festgestellt wird, dass geschützte Arten zerstört oder gehandelt werden
Bitte wenden Sie sich an die örtliche Naturschutzbehörde! Meldungen sollten möglichst ergänzende Erläuterungen zu den Besonderheiten von Moosen/Flechten bzw. der betroffenen Art beigefügt werden.
Informieren Sie die Behörde bitte auch über weitergehende Informationsmöglichkeiten bei der BLAM: www.blam-bl.de
Quellen
[1] Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I 2009 S. 2542).
[2] Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992, S. 7).
[3] In der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997; S. 1, L 100 vom 17.4.1997, S. 72, L 298 vom 1.11.1997, S. 70, L 113 vom 27.4.2006, S. 26. L 212 vom 12.8.2010, S. 1) sind keine Moose oder Flechten enthalten.
[4] Verordnung zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArt-SchVO) vom 16.02.2005 (BGBl. I 2005 S. 258, 896).
[5] Art. 20 und Anhang 2 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV) vom 16. Januar 1991 (Stand 1. März 2011). Nach Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 01. Juli 1966 (Stand 1. Januar 2012) können die Kantone den Schutz auf weitere Arten ausdehnen.
[6] Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Mai 2007 über den Schutz von wild wachsenden Pflanzen, von Natur aus wild lebenden Tieren einschließlich Vögel (Artenschutzverordnung), LGBl. Nr. 40/2007: 115.
[7] Vgl. §§ 1 und 2 sowie Anlage 2 der Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und Pilze sowie freilebender Tiere (Oö. Artenschutzverordnung).
[8] Vgl. Art. 1 und 2 sowie Annexe A des Règlement grand-ducal du 8 janvier 2010 concernant la protection intégrale et partielle de certaines espèces de la flore sauvage, Memorial – Journal Officiel du Grand-Duché de Luxembourg, Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg A-No 14 vom 1. Februar 2010, 209-226 .
[9] Art. 27 des Gesetzes vom 23. Mai 1996 zum Schutz von Natur und Landschaft, Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Nr. 117 vom 22. August 1996 i. V. m. Art. 2 der Verordnung vom 13. August 1996 über besonders geschützte Pflanzen- und Tierarten, Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Nr. 136 vom 30. August 1996.
[10] Amtsblatt vom 25. Mai 2010, Nr. 21: pubsrv.provinz.bz.it .
[11] Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora (CITES) vom 03. März 1973.
[12] Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie – FFH-RL).
[13] Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Konvention), Berner Convention, Bern, 19.IX.1979.
[14] Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels vom 9. Dezember 1996 (ABl. Nr. L 61 S. 1, ber. ABl. 1997 Nr. L 100 S. 72 und Nr. L 298 S. 70), EU-Dok.-Nr. 3 1997 R 0338.
Texte:
Jürgen Wächter (Naturschutzreferent), Rainer Cezanne, Marion Eichler, Heike Hofmann, Petra Mair, Christof Martin, Oliver Müller, Norbert Stapper (Arbeitsgruppe Artenschutz in der BLAM)
Fotos & Gestaltung:
NJ Stapper
© BLAM e.V.